Aufwendungen für gerichtliche Gutachten

    • gemäß § 12 JSEG Honorargruppe 8 - DV

Tagessatz als Privatgutachter oder Berater

    • auf der Basis individueller Angebote

Hinweise zur Beauftragung eines Gutachtens:

1. Zur Beauftragung gehört eine konkret umrissene Aufgabenstellung - im Zweifel ist diese im Vorfeld abzustimmen.
2. Inhalte der Gutachten sind nicht bestellbar - der Sachverständige ist nur seinem Sachverstand und seinem Gewissen unterworfen (das erklärt auch den hohen Beweiswert im Streitfall)
3. Die Ergebnisse der Begutachtung bzw. das Gutachten werden erst nach bezahlter Vorab-Rechnung an den Auftraggeber versandt
4. Bei hohen Aufwendungen im Vorfeld (Reise,etc.) wird eine Vorausrechnung als Abschlag gestellt und später verrechnet. Aktivitäten des Sachverständigen beginnen erst nach Ausgleich der Vorausrechnung.
5. Die Anzahl der Gutachtenexemplare muss im Auftrag benannt (und später auch bezahlt) werden. Gutachten stellen eine Urkunde dar und müssen deshalb unauflöslich gebunden werden. Daher ist ein Versand im PDF-Format nicht möglich! Für spätere Nachbestellungen wird zusätzlich eine Mehraufwandspauschale von 25,00 Euro fällig.
6. Die Vergütung des Sachverständigen ist eine reine Aufwandsvergütung nach Zeit und Aufwendungen. Die Vergütungsverpflichtung beginnt bei Antritt einer Fahrt bzw. mit der Abholung.
7.

Vereinbarte Stunden- oder Tagessätze als Privatgutachter gelten auch als Berechnungsgrundlage, wenn aus dieser Tätigkeit heraus Zeugenaussagen oder sonstige Sachverständigentätigkeit vor Gericht erforderlich werden. Vom Gericht gezahlte Entschädigung wird in solchen Fällen auf das Honorar angerechnet.