Öffentliche Bestellung

„Sachverständiger“ darf sich jeder nennen, denn dieser Begriff ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt.

In Abgrenzung dazu geschieht die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nur durch einen hoheitlichen Akt, mit dem Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. Industrie- und Handelskammern oder auch, wie das im Bundesland Sachsen der Fall ist, der Ingenieurkammer, betraut sind.

Die rechtlich geschützte Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (ö.b.u.v. SV) darf nur führen, wer in einem Überprüfungsverfahren seine persönliche Eignung sowie seine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Bestellung nachgewiesen hat.

Der ö.b.u.v. Sachverständige ist durch seinen Eid dazu verpflichtet, seine Aufgaben als Gut­achter gewissenhaft, unabhängig, unparteiisch, persönlich und weisungsfrei zu erfüllen. Er unterliegt dabei einer strafbewehrten Schweigepflicht.

Durch einen umfangreichen Pflichtenkatalog, dem der ö.b.u.v. Sachverständige während seiner Bestellung unterliegt, garantiert und überwacht die Bestellungsbehörde, dass nur vertrauenswürdige und integere Experten auf ihrem Gebiet dieses Qualitätssiegel führen

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